Compliance17. Juni 2026·11 min de lectura

Weinbaukartei, Erntemeldung, Bestandsmeldung: Der komplette Pflichtkalender für Ihr Weingut

Drei Meldungen, drei Fristen, ein Betrieb, der auf der sicheren Seite ist. Dieser Leitfaden erklärt die wichtigsten Dokumentations- und Meldepflichten im deutschen Weinrecht, die kein Kellermeister verpassen darf.

Cepaos-Team · Weinrechtliche Compliance
En resumen
  • Weinbaukartei: Alle Änderungen an Rebflächen (Rodung, Pflanzung, Umnutzung) müssen bis zum 31. Mai eines jeden Jahres bei der zuständigen Landwirtschaftskammer gemeldet werden.
  • Traubenerntemeldung: Betriebe mit mindestens 10 Ar Rebfläche oder mit Vermarktung reichen nach der Lese bis spätestens 15. Januar des Folgejahres die Ernte- und Weinerzeugungsmeldung ein.
  • Bestandsmeldung: Wer zum 31. Juli mehr als 10.000 Liter Wein oder Traubenmost hält, muss die Meldung bis spätestens 7. August (Bayern, Rheinland-Pfalz) einreichen, in anderen Bundesländern kann die Frist leicht abweichen.
  • Weinbuchführung: Kellerbuch oder Weinbuch sind laufend zu führen; Eintragungen dürfen höchstens 30 Tage nach dem Vorgang erfolgen, die Unterlagen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

1Die EU-Weinbaukartei: Das Rebflächenregister als Fundament

Die Weinbaukartei ist das amtliche Register aller Rebflächen eines Betriebs. Sie wird von der jeweils zuständigen Landwirtschaftskammer oder dem Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten geführt und bildet die Grundlage für Qualitätskontrolle, Hektarertragsberechnung sowie Förderprogramme.

Die Rechtspflicht ergibt sich aus der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017. Darin verpflichtet Artikel 3 die Mitgliedstaaten zur Führung eines vollständigen Rebflächenverzeichnisses, das für jeden Betrieb die bepflanzte Fläche, die Rebsorte, den Qualitätstyp (g.U./g.g.A./ohne g.U.) und den Standort dokumentiert.

Für Betriebe in Deutschland bedeutet das: Jede Rodung, jede Neuanlage und jede Änderung der Bewirtschaftung muss der zuständigen Stelle bis zum 31. Mai des laufenden Jahres gemeldet werden. Erfasst werden alle Maßnahmen seit dem 1. Juni des Vorjahres. In Rheinland-Pfalz erfolgt die Meldung bevorzugt über das WeinInformationsPortal (WIP) unter wip.lwk-rlp.de; Bayern nutzt das IBALIS-System. Papierformulare sind in den meisten Bundesländern weiterhin möglich, aber die Behörden empfehlen den Online-Weg.

AchtungWer eine Änderung verpasst, riskiert Unstimmigkeiten bei der Hektarertragsberechnung der nächsten Lese, was im Ernstfall zur Überschreitung der zulässigen Höchsterträge führen kann.

2Traubenerntemeldung und Weinerzeugungsmeldung: Der erste Pflichttermin nach der Lese

Nach dem Einbringen der Trauben beginnt die Meldesaison. Bis zum 15. Januar des auf die Lese folgenden Jahres müssen Betriebe bei der zuständigen Landwirtschaftskammer (bzw. dem jeweiligen Fachamt) einreichen:

  • die Traubenerntemeldung (Menge nach Rebsorte und Herkunft),
  • die Weinerzeugungsmeldung (erzeugter Most und Wein),
  • die Meldung über Abgabe, Verwendung und Verwertung,
  • das Lieferantenverzeichnis.

Wer muss melden? Meldepflichtig sind alle natürlichen und juristischen Personen, die Trauben von mindestens 10 Ar Rebfläche ernten oder die geerntete Menge ganz oder teilweise vermarkten. Ausgenommen sind ausschließlich Vollablieferer an anerkannte Winzergenossenschaften oder Erzeugergemeinschaften: Diese Betriebe geben ihren gesamten Ernteertrag an die Genossenschaft ab, die die Meldung übernimmt.

Die Rechtsgrundlage liegt im deutschen Weinrecht, das EU-Vorgaben aus der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 (Artikel 33 und 35) umsetzt. In Bayern beträgt der zulässige Hektarhöchstertrag je nach Anbaugebiet zwischen 90 hl/ha (Franken) und 110 hl/ha (Bayerischer Bodensee). Erträge, die den Höchstwert um mehr als 20 Prozent überschreiten, müssen bis zum 15. Dezember des Folgejahres zur Destillation gegeben oder auf andere zulässige Weise verwertet werden.

EmpfehlungNutzen Sie das WeinInformationsPortal (WIP) in Rheinland-Pfalz oder das IBALIS-Portal in Bayern für die Online-Abgabe. So vermeiden Sie Postlaufzeiten, und der Eingang gilt unmittelbar als fristgerecht.

3Weinbestandsmeldung: Der Stichtag 31. Juli

Zum 31. Juli eines jeden Jahres müssen alle natürlichen und juristischen Personen, die gewerbsmäßig Wein oder Traubenmost be- oder verarbeiten, lagern oder handeln, ihren gesamten Bestand melden, sofern dieser Bestand mindestens 10.000 Liter umfasst (Schwellenwert gemäß Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz). Betriebe unter dieser Schwelle sind von der ausführlichen Meldung befreit, allerdings gilt in Niedersachsen und anderen Bundesländern eine abweichende Regelung: Dort ist jeder Betrieb meldepflichtig, unabhängig von der Menge; nur Einzelhändler, die nicht mehr als 100 Liter an einen Endverbraucher verkaufen, sind ausgenommen.

Die Meldung erfasst Bestände an Traubenmost, konzentriertem Traubenmost, rektifiziertem Traubenmost und Wein, aufgeteilt nach Rebsorte, Herkunft und Qualitätsstufe sowie Lagerort.

In Rheinland-Pfalz ist die Online-Abgabe über das WIP bis zum 7. August möglich. Bayern setzt ebenfalls den 7. August als Abgabefrist für die digitale Meldung. In Sachsen gilt der 15. August. Betriebe, die keinen Bestand mehr halten, müssen eine sogenannte Nullmeldung einreichen.

Seit dem Meldejahr 2024 entfällt in Rheinland-Pfalz die separate Meldung önologischer Verfahren, die bislang zusammen mit der Bestandsmeldung eingereicht wurde.

4Weinbuchführung: Kellerbuch, Weinbuch, Herbstbuch

Parallel zu den jährlichen Meldungen laufen die laufenden Buchführungspflichten. § 29 Weingesetz (WeinG) ermächtigt das Bundesministerium, per Rechtsverordnung vorzuschreiben, über Verarbeitung, Inverkehrbringen, Ein- und Ausfuhr Buch zu führen. Die konkreten Anforderungen regelt die Wein-Überwachungsverordnung (WeinÜV 1995), insbesondere § 7.

Kellerbuch erfasst alle Vorgänge in zeitlicher Reihenfolge: Eingänge, Ausgänge, Behandlungen (Anreicherung, Entsäuerung, Schwefelung), verwendete Zusatzstoffe mit Zeitpunkt und Menge, Mostgewicht, Abfüllung und Bezeichnungsänderungen.

Weinbuch ordnet die gleichen Informationen in Konten für einzelne Erzeugnisse.

Betriebe mit einem jährlichen Zukauf von höchstens 30.000 Litern nicht abgefüllter Erzeugnisse oder 40.000 Kilogramm Weintrauben können anstelle beider Bücher nur ein Kellerbuch oder nur ein Weinbuch führen.

Herbstbuch (§ 14 Wein-Überwachungsverordnung Brandenburg als Beispiel für Landesrecht): Traubenerzeuger führen während der Lese täglich Aufzeichnungen über Menge, Herkunft, Rebsorte und Mostgewicht. Die Unterlagen sind fortlaufend nummeriert und mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

Eintragungen dürfen höchstens 30 Tage nach dem jeweiligen Vorgang erfolgen. Nach dem 15. Januar des Folgejahres müssen alle Einträge für das abgelaufene Erntejahr vollständig vorliegen.

PraxishinweisBehörden prüfen die Weinbuchführung regelmäßig bei Kontrollbesuchen. Fehlende oder verspätete Eintragungen gelten als Ordnungswidrigkeit nach dem Weingesetz.

5Zuständige Behörden: Wer ist für wen zuständig?

Das deutsche Weinrecht ist Ländersache: Die Zuständigkeit liegt nicht bei einer einzigen Bundesbehörde, sondern bei den Weinbauämtern und Landwirtschaftskammern der weinbaulichen Bundesländer.

  • Rheinland-Pfalz: Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz, Bad Kreuznach.
  • Bayern (Franken, Bodensee): Bayerische Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau (LWG), Veitshöchheim.
  • Baden-Württemberg: Staatliche Lehr- und Versuchsanstalt für Wein- und Obstbau (LVWO), Weinsberg.
  • Sachsen: Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG).
  • Niedersachsen: LAVES (Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit), Oldenburg.

Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) in Bonn ist auf Bundesebene unter anderem für das Genehmigungssystem für Neuanpflanzungen nach Artikel 62 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zuständig. Meldungen zur Weinbaukartei, zur Ernte und zum Bestand gehen jedoch an die jeweilige Länderbehörde, nicht direkt an die BLE.

6Fristen auf einen Blick: Der Jahreskalender

Damit die Übersicht stimmt, hier alle Kernfristen in chronologischer Reihenfolge:

  • Laufend (innerhalb 30 Tage nach Vorgang): Eintragungen in Kellerbuch oder Weinbuch.
  • Während der Lese: Herbstbuch täglich führen (Herkunft, Rebsorte, Menge, Mostgewicht).
  • 31. Mai: Rodungs-, Pflanz- und Änderungsmeldung für die EU-Weinbaukartei (alle Maßnahmen seit 1. Juni des Vorjahres).
  • 31. Juli (Stichtag Bestandsmeldung): Inventur aller Wein- und Traubenmostbestände zu diesem Stichtag.
  • 7. August (oder 15. August je nach Bundesland): Abgabefrist für die Bestandsmeldung bei der zuständigen Landesbehörde.
  • 15. Januar (des Folgejahres): Traubenerntemeldung, Weinerzeugungsmeldung, Lieferantenverzeichnis: alle Unterlagen vollständig bei der Landwirtschaftskammer einreichen.
  • 15. Dezember (des Folgejahres bei Überschreitung): Destillation oder sonstige Verwertung von Erntemengen, die den Hektarhöchstertrag um mehr als 20 Prozent übersteigen.

7Rechtlicher Hinweis

Rechtlicher HinweisCepaos ist keine von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE), von der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz oder einer anderen Weinaufsichtsbehörde homologierte oder zugelassene Software für die amtliche Weinbuchführung oder für die behördliche Meldung nach dem Weingesetz, der Weinverordnung oder der Wein-Überwachungsverordnung. Die Aufzeichnungen und Exporte, die Sie mit Cepaos erstellen, können Ihnen bei der Vorbereitung Ihrer Unterlagen helfen, ersetzen jedoch nicht die Prüfung durch einen Fachberater oder eine Fachberaterin und nicht die fristgerechte, eigenverantwortliche Einreichung Ihrer Meldungen bei der jeweils zuständigen Landesbehörde. Die Verantwortung für Vollständigkeit, Richtigkeit und Rechtzeitigkeit aller Meldungen liegt ausschließlich beim Weingut.

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